Gesetzlich
vorgeschriebene Mindestmaße
für
Transportbehälter von Zuchttieren
Am 01. März 1997 ist die
Tierschutztransportverordnung in Kraft getreten.
Für unsere Belange hat sich dabei relativ wenig geändert,
da die bisherige Verordnung zum Schutz der Tiere beim Transport
in Behältnissen mit eingebaut wurde.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Mastkaninchen und anderen
Kaninchen.
Für Mastkaninchen gelten bedeutend niedrige Werte.
Zur Information der Züchter hier die aktuellen Mindestgrößen der
Transportbehälter.
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Lebendgewicht
bis zu (kg)
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Höhe der
Transportkiste
(cm)
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Fläche je Tier
(cm²)
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Höchstzahl
der Tiere
je Behältnis
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0,3
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15
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100
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12
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0,4
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15
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150
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12
|
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0,5
|
15
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300
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12
|
|
1
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20
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500
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4
|
|
2
|
20
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750
|
4
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|
3
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25
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900
|
2
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|
4
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25
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1000
|
2
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|
5
|
25
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1150
|
2
|
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über 5
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30
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1400
|
1
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Unabhängig davon besteht weiterhin die Regelung, dass nicht abgesetzte
Jungtiere
nur zusammen mit der Häsin befördert werden dürfen.
Mit der Einhaltung der Mindestmaße für Transportbehälter ist es
allerdings noch nicht getan.
So ist es verboten, kranke oder verletzte Kaninchen zu befördern.
Dies gilt natürlich nicht für einen Transport der Tiere zur
tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport aufgrund einer
tierärztlichen Anweisung zu diagnostischen Zwecke erfolgt.
Während des Transportes muss sichergestellt werden,
dass alle Tiere in ihrer natürlichen
aufrechten Haltung befördert werden können.
Wird während des Transportes ein Tier krank oder verletzt sich,
so hat der Beförderer unverzüglich eine Notbehandlung
durchzuführen
oder zu veranlassen.
Soweit es notwendig ist,
müssen die Tiere sogar unter Vermeidung von Schmerzen
oder Leiden getötet werden.
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